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Änderung § 3 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 3 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 3 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5

1. ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



(heute geltende Fassung)