| § 3 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 3 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Stellen | |
| (Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle, | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 1. ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle, |
2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. | |