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Änderung § 5 *) WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 5 *) WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 5 *) WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 *) Auswahlverfahren


(Text neue Fassung)

§ 5 *) (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Landesregierungen können bei knappen Haushaltsmitteln durch Rechtsverordnung Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte festlegen, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Stellen zu bewerten sind. 2 Solche Prioritätskriterien haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen, müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. 3 Es sind insbesondere solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.


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*) Anm. d. Red.: Der bisherige § 5 soll durch Artikel 1 V. v. 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) vermutlich entfallen. Eine explizite Ersetzung oder Streichung gab es nicht.



 
(heute geltende Fassung)