| § 5 *) WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 5 *) WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
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(Text alte Fassung) § 5 *) Auswahlverfahren | (Text neue Fassung)§ 5 *) (aufgehoben) |
1 Die Landesregierungen können bei knappen Haushaltsmitteln durch Rechtsverordnung Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte festlegen, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Stellen zu bewerten sind. 2 Solche Prioritätskriterien haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen, müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. 3 Es sind insbesondere solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. --- *) Anm. d. Red.: Der bisherige § 5 soll durch Artikel 1 V. v. 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) vermutlich entfallen. Eine explizite Ersetzung oder Streichung gab es nicht. |