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Änderung § 27 WeinFöGewV vom 02.09.2026
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| § 30 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 27 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 30 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 | (Text neue Fassung)§ 27 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 |
(Textabschnitt unverändert) Die Höhe der Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnen: 1. wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet, 2. wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die festgestellte Differenz gekürzt, 3. beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt. | |
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