Eingangsformel - Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen (WeinSFVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist,

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des § 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, und

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, § 9 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 3b Absatz 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:



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