(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
- 8.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 9.
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- 1.
- ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und
- 2.
- ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.
(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach
§ 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.
(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach
§ 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.
(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
- 1.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
- 3.
- kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:
Land | Anteil der Endenergieeinsparungen (in Prozent) | Kumulierte Endenergieeinsparungen (in TWh)
|
Baden-Württemberg | 11,53 | 0,346
|
Bayern | 15,78 | 0,473
|
Berlin | 2,61 | 0,078
|
Brandenburg | 3,50 | 0,105
|
Bremen | 1,25 | 0,038
|
Hamburg | 1,95 | 0,059
|
Hessen | 8,92 | 0,268
|
Mecklenburg-Vorpommern | 1,54 | 0,046
|
Niedersachsen | 10,01 | 0,300
|
Nordrhein-Westfalen | 22,94 | 0,688
|
Rheinland-Pfalz | 5,29 | 0,159
|
Saarland | 1,84 | 0,055
|
Sachsen | 4,11 | 0,123
|
Sachsen-Anhalt | 3,50 | 0,105
|
Schleswig-Holstein | 2,90 | 0,087
|
Thüringen | 2,33 | 0,070
|
Gesamt | 100 | 3,00
|
Die Erklärung des Unternehmens für nach
§ 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Angaben zum Unternehmen,
- 2.
- Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
- 3.
- Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
- 4.
- Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
- 5.
- die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 6.
- den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 7.
- die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
- 8.
- Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
- 9.
- Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
- 10.
- Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.