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Artikel 6 - Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (3. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 6 ändert mWv. 25. November 2023 KBAG § 1, § 2

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe e wird aufgehoben.

b)
In Nummer 10 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 11 wird aufgehoben.