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Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (4. MautRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2025 BFStrMG § 1, § 3, § 3a, § 4, § 4e, § 4h, § 4i, § 4j, § 5, § 7, § 13, Anlage 1

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember 2025" durch die Angabe „bis 30. Juni 2031" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.

3.
In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.

4.
In § 4e Absatz 1 wird die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 3" durch die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 2" ersetzt.

5.
In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.

6.
§ 4j wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:

1.
Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist,

2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,

3.
Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,

4.
Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,

5.
Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,

6.
Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und

7.
eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps „Sperr- oder Entsperrinformation"."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 2" durch die Angabe „nach den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

7.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Fahrzeugkombination," durch die Angabe „Fahrzeugkombinationen sowie" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:

a)
die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

b)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,

c)
den Zeitpunkt der Aktivierung,

d)
den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung sowie,

e)
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:

aa)
den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,

bb)
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs sowie

cc)
die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,

f)
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:

aa)
alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,

bb)
alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen Gesamtmasse und zur Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie

cc)
die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs der jeweiligen Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer."

cc)
Nummer 7 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9" die Angabe „sowie im Fall der Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d und f für einen Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen Zeitraum von 90 Minuten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle" eingefügt.

9.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.

10.
Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt."

c)
In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs" durch die Angabe „am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BFStrMG offen

Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026)" gestrichen.

2.
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L. 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt."

c)
In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs" durch die Angabe „am Tag nach der Ermittlung der Einstufung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Mautsystemgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Dezember 2025 MautSysG § 18, § 26, § 28, § 29, § 31, § 35, § 37

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.

2.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,".

b)
In Nummer 6 wird vor der Angabe „Art" die Angabe „Grund und" eingefügt.

3.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 7 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften


Artikel 4 ändert mWv. 1. Dezember 2025 3. MautRÄndG Artikel 3



Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder


Anhang EU-Rechtsakte:



Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1; L 131 vom 5.5.2022, S. 16; L 227 vom 1.9.2022, S. 133) geändert worden ist