Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung (NotFVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319; Geltung ab 30.11.2023
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. November 2023 NotFV § 2, § 11

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Beschlussfassung" die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt.

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an den Wochentagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag" gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. November 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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