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Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 5. Dezember 2023 JAktAV Anlage

Die Anlage der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1114.14 und 1114.15 werden wie folgt gefasst:

Nr. Register-
zeichen
AngelegenheitAufbe-
wahrungs- und
Speicherungs-
frist
Vor der
Vernichtung
heraus-
zunehmende
Dokumente
Bemerkungen
123456
„1114.14IIIStandesamtssachen ... 30 Jahre  Akten zu Verfahren nach
dem Transsexuellengesetz
sind mindestens bis
zum 31. Dezember 2030
aufzubewahren.
1114.15 a) Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über die Ertei-
lung der Vollstreckungsklau-
sel für vollstreckbare Urkun-
den, die von Beamten der
Jugendämter aufgenommen
worden sind ...
30 Jahre   
b) Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über die Ertei-
lung weiterer vollstreckbarer
Ausfertigungen notarieller Ur-
kunden ...
30 Jahre"   


2.
In Nummer 1114.20 in Spalte 3 in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und in Nummer 1136.0 in Spalte 3 in Buchstabe c wird jeweils die Angabe „BnotO" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

3.
In Nummer 1153.1 wird in Spalte 3 in Buchstabe b die Angabe „Nr. 721 Buchstabe h" durch die Angabe „Nr. 1153.0 Buchstabe h" ersetzt.

4.
In Nummer 1231.1 wird in Spalte 1 die Angabe „1231.1" durch die Angabe „1232.1" ersetzt.

5.
In Nummer 2500.5 wird in Spalte 3 das Wort „Richterinnen" durch das Wort „Richterinnen-" ersetzt.

6.
In Nummer 2600.14 wird in Spalte 3 in Buchstabe a das Wort „Patentgesetztes" durch das Wort „Patentgesetzes" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

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