Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein (TfVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 EBABGebV Anlage

Die Anlage Teil I Abschnitt 10 der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 1 TfV" durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 TfV" ersetzt.

2.
Die Nummern 10.5 bis 10.7 werden durch die folgenden Nummern 10.5 bis 10.14 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„10.5Anerkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.6Anerkennung und Überwachung einer Stelle als
Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.7Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Ausbilder
§ 14 Absatz 2 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.8Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.9Anerkennung und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.10Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.11Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Prüfer
§ 15 Absatz 2 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.12Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Prüfstelle
§ 15 Absatz 3 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.13Anerkennung und Überwachung einer Person als Arzt oder
Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
996 Euro
10.14Anerkennung und Überwachung einer Stelle als zuständige
Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 4 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.596 Euro".


3.
Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.15 und in der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.