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Änderung § 41 WpIPrüfbV vom 11.09.2026

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§ 41 WpIPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.09.2026 geltenden Fassung
§ 41 WpIPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2 Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.