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Synopse aller Änderungen der WpIPrüfbV am 11.09.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. September 2026 durch Artikel 1 der WpIPrüfbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpIPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpIPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.09.2026 geltenden Fassung
WpIPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Prüfungsfeststellungen
    § 7 Anlagen
    § 8 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 9 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut
    § 10 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 11 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch
       § 12 Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung
       § 13 Hinweisgebersystem
       § 14 Vergütungssysteme
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 IT-Systeme
(Text neue Fassung)

       § 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung
       § 16 Sanierungsplanung
       § 17 Vorgaben für das Handelsbuch
    Unterabschnitt 2 Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kredite an bestimmte Personen
       § 21 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute
       § 22 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 3 Offenlegung, Anzeigewesen und Ausnahmen für gruppenangehörige Unternehmen
       § 23 Offenlegungsanforderungen
       § 24 Anzeigewesen
       § 25 Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute
Abschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
    § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
    § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Abschnitt 5 Angaben zu bestimmten Risiken
    § 28 Länderrisiko
    § 29 Wertpapierdarlehen
    § 30 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014
Abschnitt 6 Abschlussorientierte Berichterstattung
    § 31 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
    § 32 Entwicklung der Vermögenslage
    § 33 Entwicklung der Ertragslage
    § 34 Risikolage und Risikovorsorge
    § 35 Erläuterungen zur Rechnungslegung
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
    § 36 Regelungsbereich
    § 37 Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung
    § 38 Zusätzliche Angaben
    § 39 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
    § 40 Datenübersicht
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 41 Inkrafttreten


    § 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
    Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 3 (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
    Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

§ 12 Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung


(1) 1 Der Prüfer hat die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung nach § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken und der Art, des Umfangs und der Komplexität der tatsächlich getätigten Geschäfte des Wertpapierinstituts zu beurteilen. 2 Dabei ist nach § 38 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei Kleinen Wertpapierinstituten nur auf Risiken für die Kunden und auf Liquiditätsrisiken nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und bei Mittleren Wertpapierinstituten zusätzlich auf Risiken für den Markt und auf Risiken für das Wertpapierinstitut nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzugehen.

(2) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob

1. das Wertpapierinstitut über eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien verfügt,

2. die Regelungen, Strategien und Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,

3. die Verfahren zur Identifizierung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, wirksam sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6) geändert worden ist, in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt,



4. die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt,

5. das interne Kontrollsystem angemessen, solide und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikomanagement- und Compliance-Funktionen verfügt,

6. die Notfallplanung für die Systeme und Verfahren nach Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen und wirksam ist sowie

7. die personelle Ausstattung und die Mittel für den Umgang mit den bedeutenden Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, ausreichend sind.

(3) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. 2 Der Prüfer hat außerdem zu beurteilen, ob die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Vorgaben nach § 21 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und der Aufgabe nach § 21 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes wirksam nachkommen.

(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nachgekommen sind und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes ausreichend Zeit gewidmet haben.

(5) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Wertpapierinstituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 2 Der Prüfer hat zu prüfen, ob ein Risiko- und ein Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet wurden. 3 Sofern diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu beurteilen, ob einer der in § 44 Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Gründe vorlag. 4 Der Prüfer hat zudem zu beurteilen, ob für die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Risikoausschusses ein ausreichender Zugang zu allen Informationen sichergestellt ist, die die Risiken betreffen, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 IT-Systeme




§ 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Prüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 darzustellen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten nach Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2 Dabei hat er insbesondere auf den IT-Betrieb einzugehen. 3 Im Rahmen der Beurteilung der Notfallplanung nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 hat er insbesondere auf die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall einzugehen.

(2) Werden externe IT-Dienstleister, externe Rechner oder Speicherplätze eingesetzt, so erstrecken sich
die vorgenannten Pflichten des Prüfers auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung in das berichtspflichtige Wertpapierinstitut.



(1) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Instituts unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. 2 Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. 3 Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 4 Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.

(2) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen der
Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 24, 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254, angemessen und wirksam einhält. 2 Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1. das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß
den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,

2. die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6
Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

3. die
auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

4.
die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2554,

5.
das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,

6. das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und

7. die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.


§ 17 Vorgaben für das Handelsbuch


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 1) geändert worden ist, im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat.



Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Inkrafttreten




§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2 Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.