Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
„§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben."
- 2.
- Die Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II (zu § 29a)
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Georgien
Ghana
Kosovo
Moldau, Republik
Montenegro
Nordmazedonien
Senegal
Serbien".
Dem
§ 104 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18)
§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2023.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser