(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach
§ 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen.
(4)
1Ist der Betreute mittellos im Sinne des
§ 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen.
2Soweit die Staatskasse den Betreuer oder den Betreuungsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des
§ 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach
§ 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.
(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach
§ 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.
(2) 1Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist jährlich zu leisten, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. 2Endet das Amt des Betreuers, ist die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu leisten; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.