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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

b)
Nach der Angabe zu § 101 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 101a Überbrückungsgeld".

2.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

3.
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

4.
Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

„§ 101a Überbrückungsgeld

(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, der oder dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt. Gleiches gilt für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, der oder dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält sie oder er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte. Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen.

(2) Das Überbrückungsgeld beträgt die Hälfte der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergebende monatliche Betrag zu gewähren.

(3) Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt. Der Soldatin auf Zeit oder dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 16 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte. Führen die Hinterbliebenen nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers das Verfahren fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt.

(4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(5) Der Anspruch auf das Überbrückungsgeld entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Rechtsstellung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten nach § 48 des Soldatengesetzes oder der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes vorliegen.

(6) Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben die entlassene Soldatin oder der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung an sie oder ihn gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen.

(7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VerfFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 VerfFEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 19 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...