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§ 18 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 18 Beschaffung



(1) Apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken im Geltungsbereich dieser Verordnung zu beschaffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel im Ausland beschafft werden, wenn sie einem erkrankten Besatzungsmitglied verordnet und verabfolgt werden. Außerdem dürfen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, und Medizinprodukte, die gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) eine CE-Kennzeichnung tragen, auch im Ausland zur Auffüllung der Ausrüstung beschafft werden; diese sind, sofern sie eine fremdsprachige Beschriftung und eine fremdsprachige Packungsbeilage aufweisen, beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einer deutschen Beschriftung und mit Gebrauchsinformationen in deutscher Sprache zu versehen oder durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sonstige Arzneimittel und Medizinprodukte, die im Ausland beschafft wurden, sind beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sie dürfen, wenn sie in den Verzeichnissen der Anlage Teil B nicht genannt sind, nur in Notfällen gebraucht werden.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Lieferer von Arzneimitteln und Medizinprodukten nachzuweisen.