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Vierter Abschnitt - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel

§ 18 Beschaffung



(1) Apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken im Geltungsbereich dieser Verordnung zu beschaffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel im Ausland beschafft werden, wenn sie einem erkrankten Besatzungsmitglied verordnet und verabfolgt werden. Außerdem dürfen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, und Medizinprodukte, die gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) eine CE-Kennzeichnung tragen, auch im Ausland zur Auffüllung der Ausrüstung beschafft werden; diese sind, sofern sie eine fremdsprachige Beschriftung und eine fremdsprachige Packungsbeilage aufweisen, beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einer deutschen Beschriftung und mit Gebrauchsinformationen in deutscher Sprache zu versehen oder durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sonstige Arzneimittel und Medizinprodukte, die im Ausland beschafft wurden, sind beim Anlaufen des ersten Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Arzneimittel nach Absatz 1 und Medizinprodukte zu ersetzen. Sie dürfen, wenn sie in den Verzeichnissen der Anlage Teil B nicht genannt sind, nur in Notfällen gebraucht werden.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Lieferer von Arzneimitteln und Medizinprodukten nachzuweisen.


§ 19 Aufbewahrung



(1) Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unbeschadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusammengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen C der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder Apothekenschränken, die nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B in Apothekenschränken und die nach dem Verzeichnis CR in Sanitätskästen aufbewahrt werden. Bei der Einordnung in Apothekenschränke ist nach dem in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu verfahren.

(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen mit Schraubverschluß unterzubringen.

(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeichnissen besonders bezeichnete Arzneimittel und Medizinprodukte sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.

(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach Absatz 4 aufzubewahren.

(6) Die Rettungskrankentrage ist in einsatzbereitem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend kenntlich gemachter Stelle zu haltern.

(7) Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unter Verschluß zu halten.


§ 20 Beschriftung



(1) Behälter und Originalpackungen für die einzelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon vom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und dauerhaft zu beschriften. Die Beschriftung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,

2.
die Bezeichnung des Arzneimittels,

3.
die Chargenbezeichnung,

4.
das Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis",

5.
eine Gebrauchsanweisung,

6.
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind,

7.
bei Arzneimitteln die in der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnet sind, den Hinweis "Betäubungsmittel",

8.
die laufende Nummer und das entsprechend in Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B angegebene Anwendungsgebiet,

9.
soweit erforderlich, Aufbewahrungshinweise.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Medizinprodukte.

(3) Auf den Behältnissen der Arzneimittel und Medizinprodukte, die nicht in abgabefertiger Packung an Kranke abgegeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein:

1.
die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Medizinproduktes,

2.
eine Gebrauchsanweisung,

3.
die Chargenbezeichnung,

4.
das Verfalldatum mit Hinweis "verwendbar bis",

5.
das Datum der Abgabe an den Kranken.




§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen



(1) (aufgehoben)

(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.

(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.

(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.

(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.




§ 22 Betäubungsmittelbuch



(1) Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von der Apotheke bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Betäubungsmittelbuch nach dem Muster der Anlage Teil C einzutragen.

(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge der Betäubungsmittel, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag der Abgabe an den Kranken in das Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(3) Eintragungen in das Betäubungsmittelbuch sind vom Schiffsarzt zu unterschreiben. Auf Schiffen ohne Schiffsarzt sind diese Eintragungen von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier zu unterschreiben und am Ende der Reise vom Kapitän gegenzuzeichnen. Das Betäubungsmittelbuch ist unter Verschluß zu halten. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Führung des Betäubungsmittelbuchs zu überwachen und einen entsprechenden Prüfungsvermerk im Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(4) Ein abgeschlossenes Betäubungsmittelbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.


§ 23 Prüfung durch den Kapitän oder den Schiffsarzt



(1) Vor Antritt einer Reise von mehr als vierwöchiger Dauer, mindestens aber alle drei Monate, sind die Sauberkeit, die Vollständigkeit, der Verschluß der Behälter und die Beschriftung der Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der Zustand der anderen Hilfsmittel zu prüfen.

(2) Die Prüfung obliegt dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän. Der Kapitän hat auch prüfen zu lassen, daß Rettungsboote und Schlauchboote mit Sanitätskästen ausgerüstet sowie die Kästen und ihre Plomben unversehrt sind. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden und ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel zu überzeugen.

(3) Verbrauchte oder unbrauchbar gewordene Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind zu ersetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch, auf Schiffen mit Schiffsarzt in das Gesundheitstagebuch einzutragen.