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§ 19 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 19 Aufbewahrung



(1) Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unbeschadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusammengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen C der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder Apothekenschränken, die nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B in Apothekenschränken und die nach dem Verzeichnis CR in Sanitätskästen aufbewahrt werden. Bei der Einordnung in Apothekenschränke ist nach dem in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu verfahren.

(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen mit Schraubverschluß unterzubringen.

(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeichnissen besonders bezeichnete Arzneimittel und Medizinprodukte sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.

(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach Absatz 4 aufzubewahren.

(6) Die Rettungskrankentrage ist in einsatzbereitem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend kenntlich gemachter Stelle zu haltern.

(7) Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unter Verschluß zu halten.

 
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Zitierungen von § 19 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKrFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage Teil F SchKrFürsV (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B (vom 13.09.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
...  14. Die Anlage Teil F wird wie folgt gefasst: „Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach ...