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§ 23 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 23 Prüfung durch den Kapitän oder den Schiffsarzt



(1) Vor Antritt einer Reise von mehr als vierwöchiger Dauer, mindestens aber alle drei Monate, sind die Sauberkeit, die Vollständigkeit, der Verschluß der Behälter und die Beschriftung der Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der Zustand der anderen Hilfsmittel zu prüfen.

(2) Die Prüfung obliegt dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän. Der Kapitän hat auch prüfen zu lassen, daß Rettungsboote und Schlauchboote mit Sanitätskästen ausgerüstet sowie die Kästen und ihre Plomben unversehrt sind. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden und ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel zu überzeugen.

(3) Verbrauchte oder unbrauchbar gewordene Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind zu ersetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch, auf Schiffen mit Schiffsarzt in das Gesundheitstagebuch einzutragen.