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§ 22 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 22 Betäubungsmittelbuch



(1) Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von der Apotheke bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Betäubungsmittelbuch nach dem Muster der Anlage Teil C einzutragen.

(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge der Betäubungsmittel, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag der Abgabe an den Kranken in das Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(3) Eintragungen in das Betäubungsmittelbuch sind vom Schiffsarzt zu unterschreiben. Auf Schiffen ohne Schiffsarzt sind diese Eintragungen von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier zu unterschreiben und am Ende der Reise vom Kapitän gegenzuzeichnen. Das Betäubungsmittelbuch ist unter Verschluß zu halten. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Führung des Betäubungsmittelbuchs zu überwachen und einen entsprechenden Prüfungsvermerk im Betäubungsmittelbuch einzutragen.

(4) Ein abgeschlossenes Betäubungsmittelbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 22 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKrFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage Teil C SchKrFürsV (zu § 22) (vom 13.09.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... Teil B" einschließlich) wie folgt gefasst: „Anlage Teil C (zu § 22 ) Muster - Buch in festem Einband mit laufend nummerierten Seiten im Format ...