(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
127 Nr. 3 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
- 2.
- entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an Krankenräumen oder Krankenräume mit ungenügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten ausrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht anbringt,
- 3.
- entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,
- 4.
- entgegen § 10 die sanitären Einrichtungen nicht bereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,
- 5.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sie an eine Klimaanlage nicht anschließt.
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.