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Änderung § 21 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen


(Text alte Fassung)

(1) Der Apothekenschrank für die Unterbringung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B der Anlage Teil B muß der Darstellung im Plan der Anlage Teil F entsprechen. Auf Schiffen, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für die Mittlere oder Große Fahrt ausreicht, muß bei einem Einsatz in kleineren Fahrtgebieten der Behandlungsraum so bemessen sein, daß ein solcher Schrank dort aufgestellt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.

(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.

(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.

(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
 

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