(1) (aufgehoben)
(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.
(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.
(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.
(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV ... Bezeichnung" durch das Wort Anwendungsgebiet" ersetzt. 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen". b) ... Teil F wird wie folgt gefasst: Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A ...