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Änderung § 21 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Arzneischrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Transporthängematte


(Text neue Fassung)

§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Apothekenschrank für die Unterbringung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B der Anlage Teil B muß der Darstellung im Plan der Anlage Teil F entsprechen. Auf Schiffen, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für die Mittlere oder Große Fahrt ausreicht, muß bei einem Einsatz in kleineren Fahrtgebieten der Behandlungsraum so bemessen sein, daß ein solcher Schrank dort aufgestellt werden kann.

(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.

(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.

(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.

vorherige Änderung

(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste, des Sanitätskastens und der Tür des Apothekenschranks ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B anzubringen.



(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)