Abschnitt 5 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 5 Wärmeplan
§ 23 Wärmeplan
§ 24 Anzeige des Wärmeplans
§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans

Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne

Abschnitt 5 Wärmeplan

§ 23 Wärmeplan


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. 2Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.

(2) 1Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. 2Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.

(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.

(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.

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§ 24 Anzeige des Wärmeplans


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

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§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. 2Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). 3Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. 4Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.

(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.



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