Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
| |

§ 24 Anzeige des Wärmeplans



Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

Anzeige


 

Zitierungen von § 24 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WPG Verordnungsermächtigungen (vom 29.07.2026)
... Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die ...