Artikel 3 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2023 ZPO § 79, § 692, § 702

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes)" die Wörter „, und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

2.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter „sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

3.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes," die Wörter „einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024
B. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 160; 165a
Bekanntmachung PfändfreiGrBek 2024 (vom 25.05.2024)
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 13 JusWeDigG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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