Artikel 3 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 30. Dezember 2023 ZPO § 79, § 692, § 702

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes)" die Wörter „, und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

2.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter „sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

3.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes," die Wörter „einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes," eingefügt.



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