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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BVerfGAmtsGehG § 1

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro und

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 7 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
... Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...