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Artikel 22 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro" durch die Angabe „15,42 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro" durch die Angabe „18,22 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro" durch die Angabe „25,03 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro" durch die Angabe „34,46 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro" durch die Angabe „34,24 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro" durch die Angabe „40,00 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 22 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 BBVAnpÄndG 2023/2024 Inkrafttreten
... Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 22 bis 24 treten am 1. März 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17 ...