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§ 48a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 48a Voraussetzungen



(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.

(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1.
vor Antritt einer Fahrt und

2.
während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person

1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/ EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3.
darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.





 

Frühere Fassungen von § 48a FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 27.06.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
aktuellvor 27.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48a FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2009)
... 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des § 25 ... die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt oder 13. entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt,  ...
Anlage 8a FeV (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (vom 30.10.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
... stufenweisen Zugang zu den Klassen Cl und C1 E" gestrichen. 1a. In § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Klasse B" die Wörter „oder einer ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden." 25. § 48a Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. muss mindestens seit fünf Jahren ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70 202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach ... einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV 1,50 bis ...