(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß §
30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des
Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
- 1.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
werden gemäß §
30 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(3) Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
- nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 2.
- nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß §
30 Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des
Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach §
59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
- auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
- 2.
- nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 4.
- nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß §
30 Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des §
28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nach §
59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und
- 2.
- für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 9 SeeVerkRÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert: 1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß ... eingefügt. 2. In § 62 wird die Angabe § 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe § 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. ... In § 62 wird die Angabe § 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe § 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338