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Artikel 6 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BeamtVG § 14a, § 33, § 49, § 50e, § 53, § 62, § 67, mWv. 1. Januar 2024 § 55, § 85, mWv. 1. Juli 2020 § 69m, mWv. 24. November 2021 § 107e

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
§ 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist."

3.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

5.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

8.
§ 67 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten vorab zu entscheiden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

9.
§ 69m Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Absatz 2 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
Dem § 85 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 24.11.2021

11.
Dem § 107e werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(5) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 MilPersGleiFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MilPersGleiFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilPersGleiFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MilPersGleiFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 7 treten vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. ... 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (6) Artikel 6 ... 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (6) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (7) Artikel 6 ... Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 6 und 10 und Artikel 7 Nummer 5 treten am 1. Januar 2024 in ...