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Artikel 7 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SVG § 26a, § 38, § 46, § 53, § 60, § 74, mWv. 1. Januar 2024 § 55a, mWv. 24. November 2021 § 106a, mWv. 1. Juli 2020 § 107

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

3.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

5.
In § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2" gestrichen und werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „26a," gestrichen.

7.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

abweichendes Inkrafttreten am 24.11.2021

8.
Dem § 106a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(7) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

9.
§ 107 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 MilPersGleiFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MilPersGleiFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilPersGleiFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MilPersGleiFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 7 treten vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.  ... (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (6) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 7 ... 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (6) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 6 und 10 und ... 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (7) Artikel 6 Nummer 6 und 10 und Artikel 7 Nummer 5 treten am 1. Januar 2024 in ...