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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 7 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 7 Teilnahmenachweise



Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen.

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Zitierungen von § 7 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 QFUV Zulassungsvoraussetzungen
... ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem ...