§ 16 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente"


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,

2.
Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,

3.
Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,

4.
Anwenden von Qualitätsnormen,

5.
Interpretieren von Werkstoffangaben.

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Zitierungen von § 16 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... Prüfungsbereiche: 1. „Interpretieren technischer Dokumente" nach § 16 , 2. „Planen von Prüfprozessen" nach § 17, 3. ...


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