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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 24 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 24 Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik"



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird.

(2) Die Aufgabenstellungen der Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei

1.
sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen" beziehen muss und

2.
sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(4) 1Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen. 2Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 3Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. 4Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 24 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 QFUV Form der Umschulungsprüfung
... nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24 ...