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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 25 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird - auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

 
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Zitierungen von § 25 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 QFUV Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote
... „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 25 Absatz 2 , 2. die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" nach ... 2, 2. die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" nach § 25 Absatz 3 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 27 QFUV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein die ...
Anlage 2 QFUV (zu den §§ 25 und 26) Bewertungsmaßstab und -schlüssel