(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" in beiden schriftlichen Situationsaufgaben - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - und
- 2.
- im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" in allen vier Arbeitsaufgaben.
(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 25 Absatz 2,
- 2.
- die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" nach § 25 Absatz 3.
(3)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.