Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZVAnwB k.a.Abk.)

B. v. 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
Geltung ab 09.02.2024; FNA: 7847-43-1-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Bekanntmachung
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 9. Februar 2024 GAPDZV § 28

Nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) eingefügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ab dem 30. November 2023 anzuwenden ist.

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag S. Nilsson



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