Artikel 1 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2024 BWahlG § 20, § 46, § 3, § 9, § 35, § 50, § 52, Anlage 2

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147; 2023 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

2.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

4.
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 27. BWahlGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 4)


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