Die
Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungen nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungsansprüche nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 38a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 4.
- § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „der Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
- „4.
- die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und".
- bb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- c)
- In Satz 5 wird das Wort „Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.
- 5.
- In § 47 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" eingefügt.