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Artikel 21 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 21 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 UStG § 12

§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Rahmen eines" die Wörter „in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten" eingefügt und wird nach dem Wort „verwirklicht" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,".

 
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Zitierungen von Artikel 21 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 WaChaG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...