Das
Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe l wird das Wort „oder" gestrichen.
- bbb)
- Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
- „m)
- Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern, oder".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis m" durch die Wörter „nach den Buchstaben b bis n" ersetzt.
- b)
- In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 158, 174 oder 191" durch die Angabe „§§ 158, 167, 174 oder § 191" ersetzt.
- 2.
- § 13b Absatz 5 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 6 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen."