Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in
§ 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.
Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.