1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 36 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
In den Fällen des
§ 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach
§ 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.