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Abschnitt 3 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)


Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen

Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht

§ 37 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 38 Führungsaufsicht



In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.