3. - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen
§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 18a (weggefallen)
§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung
§ 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern

Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge

3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen

§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister


§ 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) 1Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1766 m.W.v. 18. Juni 2021

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§ 15 (weggefallen)




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§ 16 (weggefallen)




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§ 17 (weggefallen)




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§ 18 (weggefallen)




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§ 18a (weggefallen)




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§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.

(3) Der Eigentümer eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1766 m.W.v. 18. Juni 2021

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§ 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern


§ 19a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den internationalen Regelungen entsprechend kodiert und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis vom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsenders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.



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