Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach
§ 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des
§ 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach
§ 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach
§ 7 ausgeschlossen ist.